Erhebliche Schadensverursachung durch Verschweigen eines vorangegangenen Fehlverhaltens kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2012 – 3 Sa 316/11

Ist der Arbeitnehmer als Maschinenführer damit betraut, den ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und ggf. bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren selbst abzuwenden bzw. seinem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung der ihm obliegenden Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht durch Verschweigen eines vorangegangenen Fehlverhaltens (hier: Vorwurf der weisungswidrigen Verwendung eines Hammers bei der Vornahme von (Reinigungs-)Arbeiten, der dabei in die Knetmaschine gefallen sei und einen Maschinenschaden mit Reparaturkosten von ca. 200.000,– EUR verursacht habe) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.01.2011 – 4 Ca 1937/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

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Der am … Juni 1960 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 3. Juni 1991 bei der Beklagten als Chemiefacharbeiter beschäftigt.

3

Seit dem 1. August 1995 arbeitete der Kläger in 4 x 12 Stunden vollkontinuierlicher Wechselschicht in der Colorplast-Fabrik im Bau H 000. Die Colorplast-Fabrik produziert Monobatche. Dabei handelt es sich um eine hochkonzentrierte Präparation von Pigmenten in polymeren Trägersystemen. Der Maschinenpark zur Fertigung dieser Präparation besteht aus sieben Extrudern und sieben Knetmaschinen, deren Bedienung u.a. zum Aufgabengebiet des Klägers gehörte.

4

Am 23. September 2009 wurde dem Kläger eine Geldbuße von 50,– EUR wegen Verstoßes gegen Sicherheits-/Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb auferlegt. Hierzu erhielt der Kläger von der Beklagten folgendes Schreiben vom 23. September 2009 (Bl. 151 d.A.):

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„Sehr geehrter Herr E.,

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am 18.06.2009 haben Sie gegen die Sicherheits-/Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb verstoßen.

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Im Ergebnis gehen wir bei dem nachfolgend beschriebenen Sachverhalt davon aus, dass Sie den Einzugstrichter der Extrudermaschine im laufenden Betrieb mit dem Staubsauger aussaugen wollten. Als Folge hieraus musste der Extruder stillgelegt und die Schnecke gezogen werden. Hierbei wurden Teile des Staubsaugerschlauchs gefunden, der zum Stillstand der Maschine geführt hat.

Durch Ihr Verfahren und dem Versuch der Vertuschung Ihres Fehlverhaltens haben Sie einen möglichen größeren Maschinenschaden mit langfristigem Produktionsausfall wissentlich in Kauf genommen.
Die Ihnen bekannte Vorschrift besagt eindeutig, dass die Maschine vor dem Aussagen des Trichters abgeschaltet sein muss.
Deshalb wurde Ihnen am 23.09.2009 eine Geldbuße von 50 EUR auferlegt. Den Betrag werden wir von Ihrem Entgelt einbehalten.

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Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie bei ähnlichen Vorkommnissen künftig mit schärferen Maßnahmen rechnen müssen.“

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Hierzu hatte der Kläger folgende Stellungnahme vom 14. September 2009 (Bl. 194 d.A.) abgegeben:

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„Stellungnahme für die Personalakte

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Betr.: Beabsichtigte Disziplinarmaßnahme Eintrag in die Personalakte und Geldbuße 50,- Euro wegen Fehlverhaltens am 18.06.2009

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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wegen angeblichen Fehlverhaltens auf der Nachtschicht 17./18.06.2009 ist eine Disziplinarmaßnahme gegen mich beabsichtigt. Dazu gebe ich folgende Stellungnahme ab, die ich bitte, in meiner Personalakte zu hinterlegen.

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In bin seit 1995 in der Colosplast-Fabrik beschäftigt und gelte als erfahrener und zuverlässiger Anlagenfahrer. Das zeigt sich auch darin, dass ich immer gut beurteilt wurde und auch umgruppiert wurde.

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An dem bewussten 17./18.06.2009 war ich am Extruder 7 eingeteilt. Bereits bei Arbeitsaufnahme fiel mir auf, dass außergewöhnlich viele gefüllte Abfallbehälter herumstanden. Das deutete schon auf eine Störung auf den vorhergehenden Schichten hin.

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Auch bei mir trat eine Störung auf, ich stellte die Maschine ab, um sie zu reinigen. Dabei bemerkte ich, dass sich ein Gegenstand in der Maschine befindet. Ich rief den Schichtführer und wies ihn auf diesen Fremdkörper hin. Die Maschine wurde abgestellt und blieb stehen.

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Ich möchte nochmals meine mündliche Aussage bekräftigen: ich habe nicht an der laufenden Maschine mit dem Staubsauger gearbeitet; während meiner Schichtzeit geriet kein Fremdkörper in die Maschine; ich habe mich nach Feststellung der Störung vorschriftsmäßig verhalten.

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Es widerstrebt mir, andere Kollegen anderer Schichten zu beschuldigen.
Außerdem möchte ich, dass im Betrieb zu diesem Vorfall wieder Ruhe einkehrt und jeder wieder in Ruhe seiner Arbeit nachgehen kann.

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Ich werde aus Gründen des betrieblichen Friedens die Disziplinarmaßnahme akzeptieren. Obwohl die Störung bei mir aufgetreten ist, habe ich mir bei meiner Arbeitsausführung nichts vorzuwerfen.“

20

Am 8. August 2010 nahm der Kläger um 5:30 Uhr zur Schichtübergabe seine Arbeit auf. Dabei übernahm er u.a. einen laufenden Produktionsprozess im Kneter 3. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, bei laufenden Kneterschaufeln im Abstand von ca. 20 bis 25 Minuten dreimal 150 kg Pigment, jeweils abgefüllt in zehn 15-kg-Säcken, zum Knetansatz hinzuzufügen. Die Einfüllung in den im Kellergeschoß befindlichen Kneter erfolgt über eine Einfüllkabine im Erdgeschoss, wobei sich auf dieser ein Gitterrost mit einer Maschenweite von ca. 25 cm befindet. Dieser Gitterrost ist nach dem letzten Einfüllen der Pigmente mit einem Besen zu reinigen. Anschließend wird der Deckel der Einfüllkabine geschlossen. Am 8. August 2010 fiel der Kneter 3 nach dem Schließen des Deckels der Einfüllkabine durch den Kläger das erste Mal aus. Daraufhin informierte der Kläger den stellvertretenden Schichtführer, Herrn S., über den Ausfall. Der Kneter wurde von den beiden zusammen wieder angefahren und fiel dann wieder aus. Sodann erfolgten weitere Neustarts mit jeweils erneuten Ausfällen innerhalb kurzer Zeit. Danach lief der Motor ca. 1 Stunde 45 Minuten, bis der Kneter schließlich gegen 9:15 Uhr aufgrund einer Rauchentwicklung mittels Notschalter abgeschaltet wurde. In der Folgezeit wurde von der Beklagten festgestellt, dass der Kneter mehrere Schäden an den Schaufeln mit dazugehörigen Riefen in der Kneterwand aufwies. Auch die Auftragsschnecke hatte Schäden. Der Kneter fiel insgesamt ca. 4,5 Monate aus. Die Reparaturkosten betrugen ca. 200.000,– EUR. Die zeitliche Abfolge der Arbeiten am Kneter 3 wurde im Schreiberprotokoll vom 8. August 2010 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2012 = Bl. 131 d.A. bzw. Anlage B 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. August 2011 = Bl. 349 d.A.) dokumentiert.

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Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass ihm ein Hammer, den er anstelle des vorgeschriebenen Besens zur Reinigung des Gitterrostes in der Einfüllkabine eingesetzt habe, in den Kneter gefallen sei und er dies nach dem daraufhin erfolgten Ausfall des Kneters gegenüber dem stellvertretenden Schichtführer verschwiegen habe, wodurch es zu dem eingetretenen Schaden gekommen sei. Der Kläger wurde am 2. und 29. September 2010 zu den Kündigungsvorwürfen durch den Ermittlungsdienst der Beklagten angehört und wies alle Vorwürfe zurück. Am 1. Oktober 2010 wurde der Ermittlungsbericht der kündigungsberechtigten Abteilung der Beklagten (GPG/LL) übermittelt.

22

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 unterrichtete die Beklagte den Kündigungsschutzausschuss des Betriebsrates unter Angabe der Sozialdaten des Klägers über die von ihr beabsichtigte fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus den von ihr angeführten verhaltensbedingten Gründen unter Verweis darauf, dass die beabsichtigte Kündigung ggf. auch unter dem Aspekt der Verdachtskündigung zu würdigen sei; wegen der weiteren Einzelheiten des mitgeteilten Kündigungssachverhalts wird auf das Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2010 (Bl. 145 bis 150 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 erhob der Kündigungsschutzausschuss des Betriebsrates Bedenken gegen die beabsichtigte fristlose Kündigung des Klägers und widersprach der hilfsweise beabsichtigten fristgemäßen Kündigung zum 31. März 2011; hinsichtlich der Begründung wird auf die Stellungnahme des Kündigungsschutzausschusses des Betriebsrates vom 14. Oktober 2010 (Bl. 8 bis 11 d.A.) verwiesen.

23

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Bl. 4, 5 d.A.), dem Kläger am 15. Oktober 2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2011. Dem Kündigungsschreiben war die Stellungnahme des Betriebsrats vom 14. Oktober 2010 beigefügt.

24

Mit seiner am 19. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 14. Oktober 2010 geltend gemacht und seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Chemiefacharbeiter begehrt.

25

Er hat vorgetragen, er habe weder am 8. August 2010 noch zu einem anderen Zeitpunkt die Reinigungsarbeiten an der Einfüllkabine von Knetern mit einem Hammer vorgenommen, sondern zur Reinigung stets ausschließlich den dort abgestellten Besen verwandt. Seiner Kenntnis nach würden Hammer im Bau H 000 nur im zweiten Obergeschoß im Extruder zum Aufklopfen von erhärtetem Material verwandt. Aus dem Vortrag der Beklagten lasse sich nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb die Abreinigung des Gitterrostes an der Einfüllkabine mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stehen solle und sie dies offensichtlich als einzige Ursache für das Schadensereignis heranziehe. Hierzu verweise er auf die Stellungnahme des Betriebsrates vom 14. Oktober 2010, in der weitere Möglichkeiten beschrieben seien, auf welche Art und Weise Fremdkörper in den Kneter gelangen könnten. So könne ein Gegenstand, wie z.B. ein Hammer, über einen längeren Zeitraum im Kneter 3 festgebacken und mitgeknetet worden sein. Er habe im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 8. August 2010 zu keinem Zeitpunkt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Im Hinblick darauf, dass ihm kein Gegenstand in den Kneter 3 gefallen sei und er derartiges auch nicht habe beobachten können, habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass sich ein metallischer Fremdgegenstand bzw. ein Hammer am 8. August 2010 im Kneter 3 befunden habe. Die von der Beklagten beschriebene Schadensrekonstruktion lasse auch nicht auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten schließen, sondern sei vielmehr spekulativ und werde nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützt. Dementsprechend begründe diese auch nicht den Verdacht eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes, so dass auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Verdachtskündigung nicht vorlägen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei er auch nicht bereits im Vorjahr aufgrund eines Verstoßes gegen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften am 18. Juni 2009 auffällig geworden, weil eine derartige Pflichtverletzung gemäß seiner Stellungnahme vom 14. September 2009 von ihm nicht begangen worden sei. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates sei zu bestreiten, weil die Beklagte ihre Schadensrekonstruktion in der Betriebsratsanhörung mit einer abweichenden Zeitabfolge begründet habe. Insoweit unterliege die nunmehr vorgetragene Schadensrekonstruktion dem grundsätzlichen Verwertungsverbot.

26

Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. Oktober 2010 beendet worden ist,
die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Chemiefacharbeiter weiterzubeschäftigen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert, aufgrund des von ihr vorgelegten Schreiberprotokolls und den technischen Gegebenheiten könne der Hammer nur in dem Zeitpunkt in den Kneter gefallen sein, in dem typischerweise der Gitterrost gereinigt werde. Dies lasse für sie nur den Schluss zu, dass der Kläger zumindest am 8. August 2010 zur Reinigung des Gitterrostes einen Hammer benutzt habe, der ihm in den Kneter gefallen sei. Ausweislich des Schreiberprotokolls sei die Entfernung des Kontaktblechs um 6:43 Uhr erfolgt, woraufhin die Maschine gegen 6:45 Uhr zum ersten Mal ausgefallen sei. Danach sei der Kneter zwei Minuten nach der typischerweise durchgeführten Reinigung zum ersten Mal ausgefallen. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Hammer zu einem früheren Zeitpunkt in den Kneter gefallen sein könnte, ohne eine Drehmomentspitze oder einen Maschinenausfall zu verursachen. Das Wirkprinzip eines Kneters zur Dispergierung von Pigmenten führe zur ständigen Scherung der Knetmasse zwischen Knetschaufel und Kneterwand. Ein 1-kg-Hammerkopf passe an keiner Stelle zwischen Schaufel und Wand oder Austragschnecke und Wand. Aufgrund der gesamten Gegebenheiten könne ausgeschlossen werden, dass sich der Hammer bereits längere Zeit im Kneter befunden habe. Eine Anbackung an den Kneterschaufeln könne sich ausschließlich während der Abkühlphase eines Knetprozesses bilden. Während der Aufheizphase des nächsten Knetansatzes würden sich die Anbackungen wieder lösen. Die Schaufeln seien in der Nachknetphase nach der Zugabe des ersten Pigmentanteils vollständig frei. Wäre ein Hammer in dieser Abkühlungsphase in den Kneter gefallen, wäre er ebenfalls unmittelbar von der Bewegung der Knetschaufel in die Mitte nach unten und Richtung Austragsschnecke bewegt worden, was die entsprechenden Schäden zur Folge gehabt hätte. Es sei technisch nicht denkbar, dass der Hammer zu einem vorherigen Zeitpunkt in den Kneter gefallen sein könnte. Dementsprechend müsse der Hammer durch den Kläger in den Kneter befördert worden sein. Danach hätte der Kläger den Kneter 3 sofort stoppen und hierzu den Stoppknopf direkt am Kneter betätigen müssen. Weiterhin hätte der Kläger den stellvertretenden Schichtführer über den Sachverhalt vollumfänglich informieren müssen. Die unvollständige Information des stellvertretenden Schichtführers habe dazu geführt, dass der Kneter wieder angestellt worden sei, wodurch der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt habe. Auch die nachfolgenden Ausfälle des Kneters 3 habe der Kläger nicht genutzt, um den Sachverhalt aufzuklären. Aufgrund dieser erheblichen Pflichtverletzungen sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Die Betriebsratsanhörung sei mit ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2010 ordnungsgemäß erfolgt. Für sie komme es auf die zeitliche Nähe zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem ersten Maschinenstillstand an, die zweifelsfrei durch das Schreiberprotokoll bewiesen sei. Die Uhrzeiten hätten lediglich beschreibende Funktion für dieses Ereignis. Im Hinblick darauf, dass sich die Abfolge des Vorwurfs unmissverständlich im Schreiberprotokoll widerspiegele und es auf die unterschiedlichen Zeitangaben nicht ankomme, sei der Betriebsrat umfassend und ordnungsgemäß angehört worden.

31

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 Ca 1937/10 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Tatkündigung sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht beweisen könne, dass der Kläger am 8. August 2010 zum Reinigen des Gitterrostes einen Hammer anstelle eines Besens benutzt und diesen beim Reinigungsvorgang in den Kneter fallen gelassen habe. Die Kündigung sei auch nicht als Verdachtskündigung wirksam. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien würden keinen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger ergeben. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass der Maschinenausfall in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfüllen der Pigmente durch den Kläger stehe. Allerdings habe niemand gesehen, dass der Kläger in dieser Schicht an seinem Arbeitsplatz im Erdgeschoss tatsächlich einen Hammer bei sich gehabt habe. Es habe auch nicht näher dargelegt werden können, woher der Hammer, dessen einzelne Bestandteile später im Kneter aufgefunden worden seien, gestammt haben solle. Zudem fehle eine Erklärung, weshalb der Kläger auf die Idee hätte kommen sollen, entgegen der arbeitsvertraglichen Anweisung einen Hammer zur Reinigung zu verwenden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Hammer aufgrund der physikalischen Gegebenheiten der Maschine nicht schon in der Vorgängerschicht in den Kneter gelangt sein könne, sei damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Kläger auch Kenntnis von dem Fall des Hammers in den Kneter gehabt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne nicht mit annähernder Sicherheit festgestellt werden, dass der Hammer nur beim Reinigen des Gitterrostes in den Kneter gefallen sein könne. Der Deckel des Kneters sei über eine Stunde geöffnet gewesen. Andere Personen hätten an den Arbeitsplatz des Klägers treten können. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Hammer in den Pigmentsäcken befunden habe, deren Inhalt der Kläger in den Kneter eingefüllt habe. Da andere Geschehensabläufe denkbar seien und nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, reiche der Verdacht nicht aus, um die ausgesprochene Kündigung zu rechtfertigen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

32

Gegen das ihr am 24. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Juni 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. August 2011 mit Schriftsatz vom 24. August 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht andere Geschehensabläufe als denkbar angesehen und angenommen, dass diese nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Dabei habe das Arbeitsgericht übersehen, dass aufgrund der technischen Umstände der Hammer am 8. August 2010 erst kurz vor dem erstmaligen Maschinenausfall in den Kneter gelangt sein müsse und aufgrund des engen Zeitfensters denklogisch nur der Kläger als derjenige in Betracht komme, durch den dies verursacht sein müsse. Ferner habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Nachweis des tatsächlichen Geschehensablaufs bei einer Verdachtskündigung gerade nicht zu führen sei. Aufgrund der Funktionsweise des Kneters führe ein so großer Gegenstand wie der im Kneter gefundene Hammer innerhalb kürzester Zeit zu einem Verkeilen des Hammers mit einer der Schaufeln. Im Hinblick darauf, dass der Kneter um 6:43 Uhr geschlossen (Schließen des Deckels der Einfüllkabine) und um ca. 6:45 Uhr ausgefallen sei, ergebe sich aus der zeitlichen Reihenfolge, dass der Hammer während des Reinigungsvorgangs in den Kneter gelangt sei. Da sich der Kläger in der Zeit zwischen 6:30 Uhr und 6:43 Uhr zur Einfüllung des letzten Drittels der Pigmente und anschließenden Reinigung am Kneter 3 aufgehalten habe, hätte er eine weitere im Raum anwesende Person bemerken müssen, was er selbst nie behauptet habe. Im Übrigen seien die anderen fünf anwesenden Mitarbeiter eigenen Aufgaben in anderen Stockwerken nachgegangen. Der Hammer könne daher nicht durch eine andere Person in den Kneter gelangt sein. Aufgrund des von ihr geschilderten Produktionsprozesses sei weiterhin auszuschließen, dass ein größerer Fremdkörper, wie z.B. ein Hammerkopf, in einen der Pigmentsäcke gelangen könnte. Sie stütze ihre Kündigung auf mehrere Indizien, die den dringenden Verdacht eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes durch den Kläger rechtfertigten. So bestehe der Verdacht, dass der Kläger zur Reinigung des Gitterrostes nicht wie vorgeschrieben einen Besen, sondern einen Hammer verwandt habe. Nachdem dem Kläger dieser Hammer in die Knetmaschine gefallen sei, habe er die Maschine nicht gestoppt. Trotz des kurze Zeit später erfolgten Maschinenausfalls habe der Kläger es unterlassen, den stellvertretenden Schichtführer über den Fall des Hammers in den Kneter zu informieren, sondern die Maschine gemeinsam mit diesem erneut gestartet. Damit habe der Kläger zumindest billigend eine Sachbeschädigung des Kneters in Kauf genommen, indem er den Kneter trotz der viermaligen Ausfälle immer wieder angefahren habe. Es bestehe zumindest der dringende Verdacht, dass der Kläger eine schwere Pflichtverletzung begangen habe, wodurch er das Vertrauen in ein vertragsgemäßes Verhalten zerstört habe. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 23. September 2009 wegen Missachtung von Sicherheitsanweisungen am 18. Juni 2009 darauf hingewiesen worden sei, dass bei ähnlichen Vorkommnissen künftig mit schärferen Maßnahmen zu rechnen sei, habe er ohne weiteres ein Motiv gehabt, einen erneuten Verstoß gegen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu vertuschen und gegenüber dem stellvertretenden Schichtführer die weisungswidrige Verwendung eines Hammers nicht zu erwähnen. Die Betriebsratsanhörung sei gemäß dem Grundsatz der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß erfolgt. Auch wenn sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die grüne Temperatur-Linie um ca. 5 mm nach rechts versetzt gelesen werden müsse, sei der Betriebsrat trotz der dadurch bedingten fehlerhaften Zeitangaben in der Lage gewesen, sich ein zutreffendes Bild von den Kündigungsgründen zu machen. Das Verhalten des Klägers sei durch einen um einige Minuten verschobenen Zeitablauf nicht anders zu werten. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Betriebsrat aufgrund der als Teil der Betriebsratsanhörung vom 11. Oktober 2010 beigefügten Stellungnahme des Betriebsleiters vom 23. September 2010 auch hinreichend über seine Gegendarstellung vom 14. September 2009 informiert gewesen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. Januar 2011 – 4 Ca 1937/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

38

Er erwidert, die Beklagte könne anhand der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Schreiberprotokolls, nicht beweisen, dass er sich tatsächlich um 6:43 Uhr am Kneter 3 befunden habe, weil das Protokoll lediglich die zeitliche Abfolge der Arbeiten am Kneter 3 und nicht die tatsächliche Uhrzeit angebe. Da er sich nur zeitweise am Kneter 3 aufgehalten habe, hätten auch andere Personen an seinen Arbeitsplatz treten können. Die anderen Mitarbeiter würden sich ebenso wie er selbst zur Durchführung der verschiedenen Arbeitsaufgaben immer auf unterschiedlichen Geschossen einschließlich des Kellergeschosses bewegen. Unter anderem habe sich auch ein Leiharbeitnehmer (Herr M. R.) in diesem Produktionsbereich befunden, der mit verschiedenen Aufgaben betraut gewesen und von ihm ebenso wie von seinen Arbeitskollegen mehrfach als ungeeignet für die ihm zugewiesenen Tätigkeiten betrachtet worden sei. Die Beklagte könne nicht nachweisen, dass er einen Hammer zum Reinigen der Gitterroste benutzt habe. Weiterhin fehle jegliches Motiv dafür, warum er statt des vorgeschriebenen Besens einen Hammer zur Reinigung des Gitterrostes hätte verwenden sollen. Zudem könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Fremdkörper, wie ein 1-kg-Hammer bzw. Teile davon, bereits in dem Papiersack mit der Pigmentfüllung befunden habe. Zudem frage er sich, wieso bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht immer nur ein Metallteil präsentiert worden sei, welches Teil eines 1-kg-Hammers sein solle. Offensichtlich habe man ein zweites Metallteil erst wesentlich später unter einem Schaufelblatt im Kneter gefunden, was dafür spreche, dass sich die Metallteile doch schon wesentlich länger in dem Kneter befunden haben könnten. Ein Hammerstiel aus Holz sei von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Aus den Metallteilen, die auf dem vorgelegten Foto abgelichtet seien, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es sich hierbei um ein Hammerstück handele. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien begründeten keinen dringenden Tatverdacht zur Rechtfertigung einer Verdachtskündigung. Die Kündigung sei auch wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG unwirksam, weil dem Betriebsrat eine abweichende Zeitfolge der Schadensrekonstruktion vorgelegt und der Betriebsrat nur über das Rügeschreiben der Beklagten vom 23. September 2009, nicht aber über seine Gegendarstellung vom 14. September 2009 informiert worden sei.

39

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung des Zeugen Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 23. April 2012 und das Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

40

Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Beklagte hat in ihrer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung ausdrücklich begehrt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich abzuändern und die Klage abzuweisen (vgl. S. 1 und 43 der Berufungsbegründungsschrift vom 24. August 2011). Unerheblich ist, dass die Beklagte ihr eindeutiges Antragsbegehren in ihrer Berufungsbegründung nicht ausdrücklich als textlich abgesonderten Berufungsantrag formuliert hat.

41

Die hiernach zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

42

Die außerordentliche Kündigung vom 14. Oktober 2010 ist als Verdachtskündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam.

43

Nach § 626 Abs. 1 BGB erfordert die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, dass Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden (1. Stufe), und aufgrund derer dem Arbeitgeber bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (2. Stufe). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

1. Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger am 8. August 2010 anstelle eines Besens (wie vorgeschrieben) einen Hammer zur Reinigung des Gitterrostes der Einfüllkabine am Kneter 3 benutzt habe, der ihm in den Kneter gefallen sei und den Maschinenschaden verursacht habe. Der Kläger habe den Kneter 3 nicht gestoppt und sein Fehlverhalten in Kenntnis der Sachlage selbst nach mehreren Ausfällen des Kneters seinem Vorgesetzten nicht angezeigt, sondern den Kneter wiederholt neu gestartet. Dieser Kündigungsvorwurf ist an sich geeignet, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den dringenden Verdacht einer solchen erheblichen Pflichtverletzung, worauf sich die Beklagte sowohl im Rahmen der Betriebsratsanhörung als auch im Prozess berufen hat.

45

a) Ein gemäß § 626 Abs. 1 BGB wichtiger Grund zur Kündigung kann in einer schuldhaften Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten liegen (BAG 12. Mai 2010 – 2 AZR 587/08 – Rn. 19, NZA-RR 2011, 15). Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Zu den hieraus herzuleitenden Pflichten gehört im Arbeitsverhältnis die Schadensabwendungspflicht, nach der der Arbeitnehmer gehalten ist, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Im Zusammenhang damit steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen (BAG 28. August 2008 – 2 AZR 15/07 – Rn. 21, NZA 2009, 192). Ein schwerer Verstoß gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Rücksichtnahmepflicht kann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zu zerstören (BAG 12. Mai 2010 – 2 AZR 587/08 – Rn. 19, NZA-RR 2011, 15).

46

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 12. Mai 2010 – 2 AZR 587/08 – Rn. 27, NZA-RR 2011, 15; BAG 12. März 2009 – 2 ABR 24/08 – Rn. 35, NZA-RR 2010, 180) kann nicht nur eine erwiesene Pflichtverletzung, sondern auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Der Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kommt in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Der schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss dringend sein, d.h. bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen.

47

2. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der dem Kläger gemachte Tatvorwurf aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen und bewiesenen Indizien begründet ist. Jedenfalls liegen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung vor.

48

Die von der Beklagten vorgetragenen und bewiesenen Indizien lassen mit großer Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die unstreitig am Kneter 3 aufgetretenen Schäden gerade auf das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten zurückzuführen sind.

49

a) Das vorgelegte Schreiberprotokoll vom 8. August 2010, das unstreitig die zeitliche Abfolge der an diesem Tag vom Kläger durchgeführten Arbeiten am Kneter 3 dokumentiert, lässt gemäß dem überzeugenden Sachverständigengutachten vom 23. April 2012 den Rückschluss darauf zu, dass die aufgefundenen Teile eines Hammers kurz vor Schließen des Deckels in den Kneter gelangt sein müssen.

50

Die beiden Sachverständigen haben das im Original vorgelegte Schreiberprotokoll des Kneters 3 vom 8. August 2010 ausgewertet und bestätigt, dass dieses ungewöhnliche Stromspitzen bereits einige Minuten nach dem Schließen des Deckels zeigt. Dem Schreiberprotokoll könne entnommen werden, dass es um ca. 5:40 Uhr am Kneter 3 ein Schreibersignal gegeben habe, welches durch das Öffnen der Einfüllkabine ausgelöst werde. Die Zugabe des ersten Drittels des Pigments habe gegen 5:45 Uhr begonnen. Das zweite Drittel sei ab ca. 6:10 Uhr eingefüllt worden. Das letzte Drittel sei ab ca. 6:35 Uhr zugegeben worden. Das Schließen des Deckels habe um ca. 6:43 Uhr eine Stromspitze ausgelöst. Um ca. 6:45 Uhr sei der Kneter 3 zum ersten Mal ausgefallen. Der bestimmungsgemäße Betrieb des Kneters bestehe darin, eine homogene Masse in möglichst kurzer Zeit herzustellen. Die beiden Schaufeln würden die Masse ständig durchkneten. Dementsprechend sei die Massenzirkulation durch diese Zwangsförderung so ausgelegt, dass ein Fremdkörper, wie ein 1-kg-Hammer, zu den Schaufeln bzw. zur Auftragsschnecke gezogen werde. Durch die Konstruktionszeichnung sei nachgewiesen, dass ein Fremdkörper, wie ein 1-kg-Hammer, an keiner Stelle zwischen Schaufeln und Wand oder Auftragsschnecke passe. Der Hersteller AMK habe im Rahmen der durchgeführten Telefonkonferenz angegeben, dass ein Fremdkörper, wie ein 1-kg-Hammer, im betriebenen regulär befüllten Kneter innerhalb von drei bis vier Minuten nach Vorliegen auf der Knetmasse anschlage. Aufgrund dieser Randbedingungen und der Wirkweise des Kneters werde die Zeitspanne, bis sich ein Fremdkörper, wie ein 1-kg-Hammer, zwischen Schaufel und Wand verkeile, mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen ca. drei bis sechs Minuten eingeschätzt.

51

Die vom Kläger angeführten Anbackungen können jedenfalls nach dem vollständigen Plastifizieren der Knetmasse in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr vorhanden gewesen sein, sondern entstehen erst bei Erkalten der Knetmasse. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist das Gericht davon überzeugt, dass der aufgefundene Hammer innerhalb einer kurzen Zeitspanne von wenigen Minuten zu den im Schreiberprotokoll dokumentierten Störungen geführt haben muss, die zwei Minuten nach dem dokumentierten Schließen des Deckels zum ersten Ausfall des Kneters 3 geführt haben. Das lässt den Rückschluss zu, dass der Hammer zu einem Zeitpunkt in den Kneter gelangt sein muss, in dem kurz vor Schließen des Deckels die vom Kläger vorzunehmende Einfüllung des letzten Drittels des Pigments mit anschließender Reinigung der Einfüllkabine bzw. des Gitterrostes durchzuführen ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig diese Arbeitsvorgänge vorgenommen und selbst keine andere Person bemerkt hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gerade der Kläger den Hammer im Zusammenhang mit der von ihm vorzunehmenden Reinigung in den Kneter hat fallen lassen. Nichts spricht dafür, dass der Kläger bei Verwendung eines Hammers zur Reinigung (Schlag auf den Gitterrost, damit durch die Erschütterung das pulverfeine Pigment abfällt) nicht bemerkt haben könnte, dass ihm dieser versehentlich in den Kneter gefallen ist. Der Kläger hat sich auch selbst nicht darauf berufen, dass er einen Hammer mitgeführt habe und dieser dann von ihm unbemerkt bei der Vornahme seiner (Reinigungs-)Arbeiten in den Kneter gefallen sein müsse.

52

b) Nach der Inaugenscheinnahme der von der Beklagten im Termin vom 4. Dezember 2012 vorgelegten Metallteile durch die Berufungskammer steht zweifelsfrei fest, dass es sich um Teile eines Hammers handelt. Da dies für die Berufungskammer ohne weiteres und eindeutig zu erkennen war, bedurfte es diesbezüglich keiner Begutachtung durch einen Sachverständigen. Der Zeuge Dr. A. hat glaubhaft bestätigt, dass es sich bei diesen ihm vorgelegten Metallteilen um diejenigen Teile handele, die nach dem Vorfall vom 8. August 2010 im Rahmen der dann durchgeführten Austragung des erkalteten Materials aufgefunden worden seien. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem Fremdkörper, der zu dem unstreitig eingetretenen Maschinenschaden geführt hat, um einen Hammer gehandelt hat.

53

c) Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch nicht etwa ein fehlendes Motiv gegen den Kündigungsvorwurf. Vielmehr ergibt sich – im Gegenteil – ein Motiv des Klägers ohne weiteres daraus, dass er bereits mit Schreiben vom 23. September 2009 aufgrund eines ihm vorgeworfenen Verstoßes gegen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ermahnt und darauf hingewiesen worden war, dass bei ähnlichen Vorkommnissen künftig mit schärferen Maßnahmen zu rechnen sei. Unabhängig davon, ob der mit dieser Ermahnung gerügte Pflichtverstoß tatsächlich dem Kläger anzulasten ist, folgt aus der vorangegangenen Ermahnung ein erkennbares Motiv, die – weisungswidrige – Verwendung eines Hammers, der ihm versehentlich in den Kneter gefallen ist, zu verschweigen, um sich nicht wegen dieses ähnlichen Vorfalls (Verstoß gegen Sicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften) selbst zu belasten. Hinzu kommt noch, dass nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten am 17. August 2010 auf der erkalteten Knetmasse eine erst später hinzugefügte Ansammlung von Müll gefunden worden ist, der am Morgen des 16. August 2010 aus den Müllcontainern entfernt worden sein muss, als der Kläger anwesend war. Im Hinblick darauf, dass nur der Kläger – als der beim Ausfall des Kneters 3 am 8. August 2010 zuständige Maschinenführer – zwangsläufig in Verdacht geraten musste, hatte auch nur der Kläger ein Interesse an einer derartigen Vertuschungshandlung.

54

d) Die Beklagte hat weiterhin im einzelnen begründet, aufgrund welcher Umstände sich der Hammer auch nicht in einem der Pigmentsäcke befunden haben kann, die der Kläger jeweils erst unmittelbar vor dem Einfüllen geöffnet hat. Hierzu hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass das aus dem Prozess kommende getrocknete Pigment zunächst pneumatisch gefördert über mehrere weitere Prozessschritte in das Silo B140D gelange und von dort der Endmahlung (Stiftmühle) zugeführt werde. Zum Schutz der Stiftmühle und zur Vermeidung von Fremdkörpern im Endprodukt befinde sich vor der Mühle ein Vibrationssieb mit einer Maschenweite von ca. 2 bis 3 mm. Das gemahlene Pigment befinde sich in einem geschlossenen System. Es werde von der Mühle kommend mittels Kreisgas zunächst in das Silo B140E und dann in das Silo B150B umgeblasen. Die Förderungen würden mittels Zellradschleuse bzw. Durchblaseschleuse beschickt. Diese Fördereinrichtungen ließen keinen Durchschnitt größerer Teile zu. Bei der Förderung würden Höhen von etwa 15 m überwunden. Es sei auszuschließen, dass schwere, größere Gegenstände bei der Flugförderung umgeblasen würden. Aus dem Silo gelange das Pigment dann über Zellradschleusen in die Abfüllung. In der Abfüllung werde das Pigment mittels Fluidisierung über ein Quetschventil dem Papier- oder Foliensack zugeführt. Durch die Anordnung sei auszuschließen, dass größere Fremdkörper, wie z.B. ein Hammerkopf, über den Prozess in das Endprodukt gelangten. Nach dieser vom Kläger nicht bestrittenen Darstellung des Produktionsprozesses ist auszuschließen, dass ein größerer Fremdkörper, wie z.B. ein Hammerkopf, in einen der Pigmentsäcke gelangt sein könnte.

55

Aufgrund der dargestellten Umstände besteht der dringende Verdacht eines schweren Verstoßes des Klägers gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Rücksichtnahmepflicht, der geeignet ist, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Die Beklagte hat alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere den Kläger zu den Kündigungsvorwürfen unstreitig am 2. und 29. September 2010 angehört.

56

3. Eine vorherige Abmahnung war im Streitfall entbehrlich, weil bei dem hier gegebenen dringenden Tatverdacht eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden kann. Der Kläger war als Maschinenführer gerade damit betraut, den ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und ggf. bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren selbst abzuwenden bzw. seinem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. Wegen des schwerwiegenden Verdachts einer erheblichen Verletzung dieser ihm obliegenden Pflicht durch bewusstes Verschweigen seines vorangegangenen Fehlverhaltens ist es der Beklagten nicht zuzumuten, ihn vor Ausspruch der Kündigung durch eine Abmahnung zu einer Rückkehr zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen.

57

4. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls kann der Beklagten aufgrund des dringenden Tatverdachts jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden.

58

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwar zugunsten des Klägers neben seinem Familienstand (verheiratet) und seinem Lebensalter von 50 Jahren im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vor allem seine lange Betriebszugehörigkeit seit dem 3. Juni 1991 zu berücksichtigen. Gleichwohl bewirkt der objektiv begründete und außerdem dringende Verdacht unter den vorliegenden Umständen den irreparablen Vertrauensverlust der Beklagten, der ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar macht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger als Maschinenführer gerade für die Überwachung des ordnungsgemäßen Produktionsablaufs zuständig war. Die Beklagte muss sich darauf verlassen können, dass die von ihr an den Knetern eingesetzten Maschinenführer bei bemerkbaren oder voraussehbaren Schäden oder Gefahren unverzüglich ihrer Schadensabwendungs- bzw. Anzeigepflicht nachkommen. Im Streitfall ist es unstreitig zu einem ganz erheblichen Schaden am Kneter gekommen, der Reparaturkosten in Höhe von ca. 200.000,– EUR zur Folge hatte. Wegen des bestehenden Verdachts einer besonders schwerwiegenden Verletzung der ihm obliegenden Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht durch bewusstes Verschweigen eines vorangegangenen Fehlverhaltens (weisungswidrige Verwendung eines Hammers, der in den Kneter gefallen ist) ist das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unwiederbringlich zerstört und der Beklagten jegliche weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zumutbar.

II.

59

Die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, weil die kündigungsberechtigte Abteilung der Beklagten erst aufgrund des unstreitig am 1. Oktober 2010 übermittelten Ermittlungsberichts die für den Fristbeginn erforderliche umfassende Kenntnis vom maßgeblichen Kündigungssachverhalt erlangt hat und die Kündigung dem Kläger am 15. Oktober 2010 zugegangen ist. Dementsprechend hat Kläger die Einhaltung der Ausschlussfrist auch nicht bestritten.

III.

60

Die Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

61

1. Nach dem Grundsatz der „subjektiven Determinierung“ ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat. Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 – Rn. 45, NZA 2011, 1342).

62

2. Danach hat die Beklagte den Betriebsrat mit ihrem Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2010, dem u.a. als Anlage die Stellungnahme des Betriebsleiters Dr. A. vom 23. September 2010 beigefügt war, ordnungsgemäß unterrichtet. Die Beklagte hat dem Betriebsrat die aus ihrer Sicht tragenden Gründe für die beabsichtigte Kündigung im Einzelnen dargestellt und diesem ausdrücklich mitgeteilt, dass für den Fall, dass entgegen ihrer Ansicht die dargestellten Taten als nicht erwiesen angesehen würden, die Kündigung auch unter dem Aspekt der Verdachtskündigung zu würdigen sei.

63

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, dass die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2010 nicht berücksichtigt hatte, dass die im Schreiberprotokoll aufgezeichnete grüne Temperatur-Linie um ca. 5 mm nach rechts versetzt gelesen werden muss, so dass die angegebenen Uhrzeiten nachträglich entsprechend berichtigt werden mussten.

64

Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass das Verhalten des Klägers durch einen um einige Minuten verschobenen Zeitablauf nicht anders zu bewerten ist, weil es im Streitfall maßgeblich auf die dokumentierte zeitliche Abfolge der Arbeiten und nicht auf die genauen Uhrzeiten ankommt. Insbesondere hat die Beklagte keine bewusst unrichtige und damit irreführende Darstellung abgegeben. Aus der vom Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme ergibt sich, dass dieser ohne weiteres in der Lage war, sich ein eigenes Bild von den im einzelnen dargestellten Kündigungsgründen zu machen. Die den Kern des Vorwurfs nicht berührenden Abweichungen hinsichtlich der angegebenen Uhrzeiten sind unerheblich (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Kania 12. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 8).

65

b) Der Betriebsrat war auch über die Gegendarstellung des Klägers vom 14. September 2009 zu dem im Ermahnungsschreiben vom 23. September 2009 gerügten Verstoß gegen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften am 18. Juni 2009 ausreichend informiert.

66

Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass Teil der Betriebsratsanhörung vom 11. Oktober 2010 auch der Ermittlungsbericht vom 1. Oktober 2010 sowie die Stellungnahme des Betriebsleiters Herr Dr. A. vom 23. September 2010 gewesen sei. In dieser Stellungnahme wird unter Ziffer IV auch auf die vom Kläger abgegebene Gegendarstellung verwiesen und dessen Einlassung wiedergegeben, wonach er den Schlauch nicht in die Maschine eingezogen habe, sondern dieser schon seit der Vorgängerschicht in der Maschine gewesen sein müsse. Aus der Stellungnahme des Betriebsrates vom 14. Oktober 2010 ergibt sich, dass ihm auch die Stellungnahme der Betriebsleitung vom 23. September 2010 übermittelt worden war. Danach war der Betriebsrat auch über die vom Kläger abgegebene Gegendarstellung ausreichend informiert. Die Gegendarstellung des Klägers beschränkt sich ihrem wesentlichen Inhalt nach lediglich auf ein bloßes Bestreiten des Vorwurfes, nämlich dass er an der laufenden Maschine nicht mit dem Staubsauger gearbeitet habe, während seiner Schicht kein Fremdkörper in die Maschine geraten sei und er sich nach Feststellung der Störung vorschriftsmäßig verhalten habe. Aus der Stellungnahme des Betriebsleiters vom 23. September 2010 geht eindeutig hervor, dass der Kläger eine Gegendarstellung abgegeben und mit dieser den ihm gemachten Vorwurf mit der Begründung bestritten hat, dass er den Schlauch nicht in die Maschine eingezogen habe, sondern der Schlauch bereits in der Vorgängerschicht in der Maschine gewesen sein müsse. Der Betriebsleiter hat im Rahmen seiner Stellungnahme auch im Einzelnen begründet, aufgrund welcher Umstände die Aussage des Klägers als unglaubhaft angesehen worden sei.

IV.

67

Aufgrund des Unterliegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1) ist auch der Weiterbeschäftigungsantrag zu 2) unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 14. Oktober 2010 wirksam fristlos beendet worden ist. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG kommt bei der hier ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht in Betracht.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

69

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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